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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von

Verwegener & Trefflich
Unternehmensberater für Innovationsstrategien - Probst und Partner
Prellerstraße 54a, 04155 Leipzig


Die „Verwegener & Trefflich Unternehmensberater für Innovationsstrategien Probst und Partner“ erbringen branchenübergreifend Beratungen und Dienstleistungen im Bereich kundenorientierter Innovationsstrategie-Entwicklung und in den damit verbundenen Veränderungsprozessen in Organisationen. Die Leistungen finden insbesondere in Form von Trainings und Fortbildungen; Planung, Moderation und Durchführung von Meetings und Workshops; Entwicklung, Konzeption, und Planung von Geschäfts-, Produkt-, Kommunikations- und HR- Ideen, -Konzepten und -Strategien. Dieses Angebot richtet sich an Unternehmen und Unternehmer, Vereine, Verbände, öffentliche oder karitative Einrichtungen und Freiberufler, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1. Geltung und Gegenstand dieser AGB

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamten Geschäftsbeziehungen der Partnerschaftsgesellschaft Verwegener & Trefflich Unternehmensberater für Innovationsstrategien Probst und Partner (nachstehend „V&T PartG“) mit ihren Kunden und Auftraggebern (nachstehend „Auftraggeber“).

1.2 V&T PartG erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB in Verbindung mit dem jeweiligen Angebot sowie ggf. geschlossenen Einzelverträgen. Von diesen AGB abweichende individuelle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und der schriftlichen Zustimmung durch V&T PartG und haben im Zweifelsfall Vorrang vor diesen AGB.

1.3 Vertragsgegenstand werden alle Leistungen, die im jeweils vom Kunden angenommenen Angebot beschrieben sind.

1.4 Hat der Auftraggeber nach vertraglicher Vereinbarung Änderungswünsche im Hinblick auf die Leistungspflichten, sind diese V&T schriftlich mitzuteilen. Bei Bedarf ist der Abschluss einer Nachtragsvereinbarung anzustreben, welcher die Änderungswünsche des Auftraggebers berücksichtigt. Kommt eine Einigung über eine Nachtragsvereinbarung nicht zustande, so verbleibt es beim ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang.
 
1.5 Wenn erforderlich, wird in diesen AGB zwischen den folgenden Auftragstypen unterschieden:
   a) „Fortbildungs- und Beratungsaufträge“ sind solche Aufträge, die die Analyse von Zuständen, die Vermittlung von Wissen an sowie das Training und die Anwendung von Arbeits-, Denk-, Präsentations- und Kooperationsmethoden durch Mitarbeiter oder Klienten des Auftraggebers zum Gegenstand haben. Ziel dieser Aufträge ist, dass der Auftraggeber im Anschluss Geschäfts-, Produkt-, Kommunikations- und HR- Ideen, -Konzepten und –Strategien eigenständig entwickeln und implementieren kann.


   b) „Entwicklungsaufträge“ sind solche Aufträge, die vornehmlich aus direkten und indirekten Leistungen von V&T PartG bestehen, und die konkret ausgearbeitete Ideen, Konzepte, Analysen und Strategien zum Inhalt haben. Dies gilt auch dann, wenn Mitarbeiter des Auftraggebers oder Dritte bei der Erstellung der Ergebnisse, beispielsweise im Rahmen von Workshops, einbezogen werden.
 


2. Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote von V&T PartG sind unverbindlich und stellen lediglich eine Einladung an den Auftraggeber dar, V&T PartG per Beauftragung des Angebots den Abschluss eine  entsprechenden Vertrags anzubieten. Bestellungen und Annahmeerklärungen bedürfen der Schriftform.
Die vertragliche Tätigkeit von V&T PartG erfolgt erst, nachdem die Leistungsbeschreibung ausreichend konkret vorliegt und von beiden Vertragspartnern schriftlich bestätigt wurde.

 


3. Leistungserbringung

3.1 Eine Verpflichtung von V&T PartG zur Leistungserbringung zu festgelegten Zeitpunkten oder Terminen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Diese Termine stehen dann unter Vorbehalt,  wenn die Leistungserbringung von der ordnungsgemäßen Mitwirkung des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und/oder seiner Erfüllungsgehilfen abhängen.

3.2. Leistungs- und Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung nicht von V&T
PartG zu vertreten sind (z. B. Streik, Energieausfall, Unruhen oder behördliche Maßnahmen, allgemeine Störungen der Telekommunikationsnetze usw.), ist V&T PartG für die Dauer der hierdurch eintretenden Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit von seiner Leistungspflicht befreit. Dies gilt ebenso für den Fall, dass V&T PartG infolge mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers an der Leistungserbringung gehindert ist.

3.3  Kann der Auftraggeber einen bereits beauftragten und terminierten Workshop- oder Beratungs-Termin aus zeitlichen Gründen nicht wahrnehmen, so verpflichten sich die Parteien, einen Ersatztermin zu finden, der maximal 4 Wochen nach dem ursprünglich geplanten Termin liegt. Lässt sich ein solcher Ersatztermin nicht vereinbaren aus Gründen, die der Auftraggeber zu verantworten hat, so ist V&T PartG berechtigt, eine Ausfallgebühr in Höhe von 25% des Auftragswerts zu fordern.  

3.4 Sagt der Auftraggeber einen bereits beauftragten Workshop- oder Beratungstermin kurzfristig ab, ist V&T PartG unbesehen eines Ersatztermins berechtigt, 50% des Auftragswerts als Ausfallgebühr zu fordern.
„Kurzfristig“ bedeutet bei Terminen:
• Weniger als 14 Tage vor dem Termin bei Auftragsvolumen von bis zu zwei Arbeitstagen
• Weniger als 4 Wochen vor dem Termin bei Auftragsvolumen von über zwei Arbeitstagen
Wird ein Termin weniger als 48h vor dem Beginn abgesagt, ist V&T PartG berechtigt, den vollen Auftragswert in Rechnung zu stellen. Ein Ersatztermin wird vereinbart gemäß 3.3.  

3.5 Sofern es der Auftragserfüllung und den Zielen des Kunden förderlich ist, ist V&T PartG berechtigt, sich für die Durchführung eines Auftrags dritter Dienstleister („Subunternehmer“) sowie freiwilliger Mitarbeiter aus dem Verwegener & Trefflich Experten-Netzwerk („V&T Netzwerk“) zu bedienen. V&T PartG wird solche Subunternehmer sowie das V&T Netzwerk zur Wahrung der berechtigten Interessen des Auftraggebers, insbesondere zur Wahrung seiner geistigen Eigentumsrechte und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie zur Wahrung des Datenschutzes verpflichten. V&T PartG wird seinen Subunternehmern nur insoweit Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie vertraulicher Daten des Auftraggebers ermöglichen, wie dies zur Erbringung der dem Subunternehmer übertragenen Leistung jeweils erforderlich ist.


4. Lieferung und Abnahme von Leistungsergebnissen

4.1 Die Leistungsverpflichtungen von V&T PartG sind erfüllt, sobald die Dienstleistung beim Auftraggeber erbracht ist, beziehungsweise indem V&T PartG, je nach Beschaffenheit und Inhalt der geschuldeten Leistung, dem Auftraggeber die Fertigstellung und ggf. die Abnahmefähigkeit angezeigt hat und/oder die Leistungen dem Auftraggeber präsentiert oder übergeben hat.

4.2 Einer Abnahme der von V&T PartG erbrachten Leistungen durch den Auftraggeber bedarf es nur, sofern die Leistung in der Herstellung eines konkreten Werks erbracht wurde
(„Entwicklungsaufträge“). Maßgeblich für die Abnahme sind die im jeweiligen Angebot festgelegten Eigenschaften des betreffenden Werks. Wird innerhalb von 10 Werktagen nach Übergabe des Werks kein Einwand erhoben, gilt das Werk als abgenommen.

 


5. Vergütung

Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem jeweiligen Angebot von V&T PartG, aufgrund dessen der Auftraggeber V&T PartG mit der Leistungserbringung beauftragt hat.Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel direkt nach Leistungserbringung oder Abnahme des Ergebnisses durch den Auftraggeber. Die V&T PartG geschuldete Vergütung ist 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
V&T PartG ist bei Projekten mit Laufzeiten von mehr als zwei Monaten sowie in Abhängigkeit des Stands der Leistungserbringung berechtigt, monatliche Teilrechnungen zu stellen.
Bei einem Auftragswert von über 10.000€ kann V&T PartG eine Anzahlung bei Auftragserteilung von 20% des Auftragswerts verlangen.

 


6. Nutzungsrechte

6.1 V&T PartG stehen die ausschließlichen Rechte zur Nutzung und Verwertung sämtlicher Ergebnisse der Leistungen eines Auftrags zu. Darunter fallen insbesondere Methoden, Konzepte, Strategien, Entwürfe und Prototypen. Dies gilt auch, wenn im Rahmen der Auftragsdurchführung Mitarbeiter des Auftraggebers oder Dritte, beispielsweise im Rahmen von Workshops, in die Ergebnisentwicklung eingebunden waren.


6.2 Im Zusammenhang mit Beratungs- und Fortbildungsaufträgen erteilt V&T PartG dem Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der von V&T PartG entwickelten und beim Kunden implementierten Methoden, Konzepte und Abläufe.

6.3 Im Zusammenhang mit Entwicklungsaufträgen erhält der Auftraggeber die Option, alle oder einzelne Ergebnisse exklusiv zu nutzen, insbesondere um diese umzusetzen, zu veröffentlichen oder zu produzieren. Dies umfasst nicht das Recht, die Ergebnisse in Form eines „Lizenzhandels“ durch Übertragung der Rechte an Dritte zu nutzen. Übt der Auftraggeber die Option für einzelne oder alle Ergebnisse aus, erteilt V&T PartG diesem unter Vorbehalt der tatsächlichen Nutzung das exklusive, nicht übertragbare, räumlich und zeitlich unbegrenzte Recht zur Nutzung. Zur Ausübung der Option durch den Auftraggeber genügt die schriftliche Erklärung gegenüber V&T PartG oder der Nachweis der Nutzung. Ist für V&T PartG nach einer angemessenen Frist nicht erkennbar, dass der Auftraggeber die Ergebnisse tatsächlich nutzt und kann der Auftraggeber die zukünftige Nutzung nicht glaubhaft versichern, ist V&T PartG berechtigt die Exklusivität der eingeräumten Rechte zurückzurufen.

6.4 Die Rechte an allen Leistungsergebnissen, die der Auftraggeber nicht aktiv nutzt, bleiben vollumfänglich bei V&T PartG.

6.5 Bis zur vollständigen Bezahlung eines Auftrages ist dem Auftraggeber die Nutzung der Auftragsergebnisse nur auf
Widerruf gestattet. Bei Zahlungsverzug ist V&T PartG berechtigt, die erteilten Nutzungsberechtigungen zu widerrufen und eine zukünftige Nutzung durch den Auftraggeber zu unterbinden.

 


7. Vertraulichkeit

V&T PartG wird alle vertraulichen Informationen entsprechend vertraulich und mit der dazu erforderlichen Sorgfalt behandeln, diese nur zu dem Zweck zu verwenden, zu dem sie uns zugänglich gemacht wurden, diese nicht für eigene Zwecke oder zugunsten einer anderen Person oder Organisation verwenden, es sei denn der Auftraggeber hat dem zuvor schriftlich zugestimmt und diese nur soweit zu vervielfältigen, wie dies mit dem Vertragszweck vereinbar ist und angefertigte Vervielfältigungen ebenfalls vertraulich behandeln. V&T PartG wird insbesondere vertrauliche Informationen des Auftraggebers nicht verwerten oder sonst wirtschaftlich für sich nutzen.

 


8. Haftung und Gewährleistung

8.1 V&T PartG gewährleistet die Leistungserbringung entsprechend der im jeweils bestätigten Auftrag getroffenen Festlegungen. V&T PartG schuldet nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs aufseiten des  Auftraggebers durch die Nutzung der Leistungsergebnisse inklusive der eingeräumten Rechte. Die Ergebnisse der Aufträge sind regelmäßig ausschließlich Ideen, Methoden, Konzepte, Strategien und Prototypen und stellen lediglich Vorschläge an den Auftraggeber dar, diese im Rahmen eigenverantwortlicher unternehmerischer Tätigkeit umzusetzen. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, schuldet V&T PartG keine technische, wirtschaftliche, rechtliche oder wettbewerbsrechtliche Prüfung oder tatsächliche Umsetzbarkeit in der Organisation des Auftraggebers, ebenso wenig wie einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.

8.2 Wenn V&T PartG im Rahmen eines Auftrags verpflichtet ist, konkrete Leistungen abzuliefern, insbesondere Werke herzustellen, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese nach Erhalt unverzüglich auf etwaige Mängel hin zu untersuchen und V&T PartG innerhalb von 10 Werktagen zu rügen. Unterbleibt diese Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.

8.3 Bei Vorliegen von Mängeln steht V&T PartG das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb angemessener Zeit zu.

8.4 V&T PartG haftet aus Vertrag und Delikt für Schäden aufgrund von Vorsatz oder der groben Fahrlässigkeit oder aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden aufgrund von leichter Fahrlässigkeit haftet V&T PartG nur dann, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. In diesem Fall ist die Haftung beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Als vertragstypischer vorhersehbarer Schaden wird die einfache Höhe des jeweiligen Auftragswerts betrachtet. V&T PartG haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder sonstige mittelbare und unmittelbare Folgeschäden.

8.5 Für das Verschulden von Mitarbeitern von V&T PartG oder von Erfüllungsgehilfen haftet V&T PartG nur im selben Umfang wie in 8.4 beschrieben.

 


9. Werbung

9.1 V&T PartG darf Aufträge, Projekte oder einzelne Leistungsergebnisse zu Zwecken der Werbung in eigener
Sache öffentlich vorführen oder präsentieren. Dabei wird V&T PartG die wettbewerblichen Interessen des Auftraggebers schützen. Darüber hinaus darf V&T PartG den Auftraggeber als Referenzkunden nennen. Der Auftraggeber darf dem nur
widersprechen, wenn er ein berechtigtes Interesse an einem entsprechenden Verbot darlegen kann.


10. Schlussbestimmungen

10.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

10.2 Erfüllungsort für alle Leistungsverpflichtungen aus diesem Vertrag ist, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, der Sitz von V&T PartG.

10.3 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen V&T PartG und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.4 Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Leipzig ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten.

10.5 Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

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